Nach über 40 Jahren Club, konnen wir 2024 unseren Verein gründen. Dies entspricht den Anforderungen der heutigen Zeit. In den Statuten sind nebst dem Zweck unseres Vereins, Rechte und Pflichten aufgeführt.

Statuten der
«Dackel Regionalgruppe Ostschweiz
im Schweizerischen Dachshund-Club»

I. Name und Sitz

Art. 1    
Unter dem Namen «Dackel Regionalgruppe Ostschweiz im Schweizerischen Dachshund-Club» (nachfolgend RG Ostschweiz) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

Die RG Ostschweiz ist eine Regionalgruppe im „Schweizerischen Dachs­hund-Club“ (nachfolgend SDC). Sie führt ihre Aktivitäten in den Kantonen: Kanton Appenzell Innerrhoden, Kanton Appenzell Ausserrhoden, Kanton St.Gallen, Kanton Thurgau und Kanton Schaffhausen, sowie dem Fürstentum Liechtenstein durch.

Art. 2    
Der Verein hat seinen Sitz am Wohnsitz der jeweiligen Präsidentin bzw. des jeweiligen Präsidenten*, oder bei einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied.


II. Ziel und Zweck

Art. 3    
Die RG Ostschweiz verfolgt den Zweck, Hundehalter und insbesondere Dackelhalter miteinander zu vernetzen sowie ihre Mitglieder durch Erfahrungsaustausch und Fortbildungsmöglichkeiten zu fördern. Sie fördert aktiv den Zweck und die Ziele des SDC und nimmt vom SDC übertragene Aufgaben wahr. Die RG Ostschweiz befolgt die Statuten, Reglemente und Weisungen von SDC sowie der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (nachfolgend SKG).

Die Aktivitäten der RG Ostschweiz orientieren sich an einem Jahresprogramm. Die Veranstaltungen des Jahresprogramms sind durchzuführen, sofern nicht wichtige Gründe einen Verzicht rechtfertigen.
Es können kurzfristig Veranstaltungen zusätzlich zum Jahresprogramm angeboten werden.


III. Mitgliedschaft

Art. 4    
Die RG Ostschweiz hat:
Ordentliche Mitglieder mit Stimmrecht, Jugendliche ohne Stimmrecht. Alle Mitglieder sind auch Mitglieder des SDC.

Art. 5    
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen. Minderjährige haben das Stimmrecht ab dem vollendeten 16. Altersjahr. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand der RG Ostschweiz zu richten. Der Vorstand der RG Ostschweiz entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Eine Aufnahme darf nicht erfolgen, wenn die Person aus einer Sektion der SKG nach Massgabe von Art. 20 der SKG-Statuten ausgeschlossen wurde. Eine entgegen der oben genannten Voraussetzungen erfolgte Aufnahme ist nichtig.
Die ordentliche Mitgliedschaft vermittelt die Mitgliedschaft im SDC sowie in der Schweizerischen kynologischen Gesellschaft (nachfolgend SKG). Das Mitglied ist berechtigt, mehreren Regionalgruppen oder Sektionen des SDC anzugehören.

Art. 6    
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der RG Ostschweiz einzuhalten, die Statuten und Reglemente der SKG und des SDC anzuerkennen und zu befolgen sowie die RG Ostschweiz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aktiv zu unterstützen.

Art. 7    
Der jährliche Mitgliederbeitrag setzt sich aus dem Beitrag für die Regionalgruppe sowie dem Verbandsbeitrag an den SDC zusammen. Der Beitrag für die Regionalgruppe wird durch die Generalversammlung festgelegt. Mitgliederbeiträge sind pünktlich zu leisten.
Der Verbandsbeitrag an den SDC wird von jedem Mitglied nur einmal erhoben. Mitglieder, die in mehreren Regionalgruppen oder Sektionen des SDC Mitglied sind, teilen dem SDC mit, in welcher Regionalgruppe oder Sektion sie den SDC-Verbandsbeitrag entrichten. Bei fehlender Erklärung oder anderen wichtigen Gründen bestimmt der SDC, in welcher Regionalgruppe oder Sektion der SDC-Verbandsbeitrag zu entrichten ist.

Art. 8    
Die Mittel des Vereins sind ausschliesslich zu statutengemässen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohen Spesenersatz begünstigt werden.

Art. 9    
Die Arbeit des Vereins erfolgt in der Regel ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder werden für ihre aufgewendeten Spesen gegen Vorlage der entsprechenden Belege entschädigt. Weitere Entschädigungen können in einem von der Generalversammlung zu genehmigenden Reglement vorgesehen werden.
Spesen oder Honorare für Personen, die nicht dem Vorstand angehören, können vom Vorstand bei Bedarf zugesprochen werden.

Art. 10     
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Erfolgt die Austrittserklärung während des Vereinsjahres, so ist der Beitrag für das ganze noch laufende Jahr zu entrichten. Kollektive Austrittserklärungen haben keine Gültigkeit.

Art. 11                  
Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht erfüllt haben, werden durch den Vorstand gestrichen.

Art. 12                
Mitglieder, die das gute Einvernehmen trotz Aussprache mit dem Vorstand fortgesetzt stören oder die die statutengemässen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, können durch den Vorstand gestrichen werden.

Der Vorstand informiert das Mitglied sowie die anderen Regionalgruppen/Sektionen über seinen Entscheid.

Art. 13     
Der Vorstand informiert den SDC über die Streichung. Dem betroffenen Mitglied steht die Möglichkeit zu, innert 30 Tagen seit Eröffnung der Streichung nach Art. 12 beim Präsidenten der RG Ostschweiz zu Handen der nächsten Generalversammlung Rekurs zu erheben. Die Generalversammlung entscheidet dann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Rekurs hat aufschiebende Wirkung.

Art. 14   
Ein Mitglied wird ausgeschlossen

  • wegen grober Beschimpfung oder Verleumdung von Clubfunktionären und von Richtern in dieser Eigenschaft,

  • wegen eines das Ansehen oder die Interessen der RG Ostschweiz, des SDC oder der SKG schädigenden oder unehrenhaften Verhaltens,

  • wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzes oder des Jagdrechts,

  • wegen wissentlich unwahrer Angaben, die zu unzulässigen oder falschen Eintragungen im SHSB führen,

  • wegen wissentlich unwahrer Handlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Übertragung von Hunden,

  • wegen Verletzungen von Bestimmungen der Statuten oder Reglemente der SKG, des SDC oder der RG Ostschweiz.

Der Vorstand beantragt der Generalversammlung den Ausschluss, nachdem er das betreffende Mitglied vorgängig mündlich oder schriftlich angehört hat. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung. Der Ausschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Dem Ausgeschlossenen steht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Beschlusses der Rekurs an das Verbandsgericht der SKG nach Art. 39 der SKG-Statuten offen.
Ein Ausschluss zieht automatisch den Ausschluss aus sämtlichen Regionalgruppen und Sektionen und dadurch mittelbar aus dem SDC nach sich.
Der Ausschluss zieht die Rechtsfolgen gemäss Art. 20 der SKG-Statuten nach sich.

Art. 15                   
Der Vorstand der RG Ostschweiz informiert den Vorstand des SDC über die Eröffnung eines Ausschlusses.

IV. Organe

Art. 16                   
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle

 

a. Die Generalversammlung

Art. 17                  
Der Generalversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder an. Mitglieder mit Stimmrecht, die mindestens 16 Jahre alt sind, sind mit einer Stimme stimmberechtigt. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich vor dem 15. Februar statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich per Brief oder elektronisch unter Angabe der Traktanden einberufen.
Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied angegebene Adresse gerichtet ist. Anträge zuhanden der Generalversammlung sind schriftlich unter Angabe einer Begründung spätestens bis zum 31. Dezember an den Präsidenten zu richten.

Art. 18                   
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder hat der Präsident binnen sechs Wochen eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Aus dem Antrag der Mitglieder müssen sich die gewünschten Traktanden ergeben.
Erklären mindestens fünf Einzelmitglieder in einer gemeinsamen Absichtserklärung gegenüber dem Vorstand, eine ausserordentliche GV verlangen zu wollen, ist dieser dazu verpflichtet, die Absichtserklärung an sämtliche Mitglieder weiterzuleiten. Die Absichtserklärung muss die gewünschten Traktanden, eine kurze Begründung sowie die Kontaktdaten eines Antragsführers enthalten. Der Antragsführer sammelt die Voten der Mitglieder, die den Antrag unterstützen, und reicht diese dem Vorstand ein. Der Vorstand teilt den Antragstellern die Anzahl stimmberechtigter Einzelmitglieder per aktuellem Datum mit.

Art. 19                   
Die Generalversammlung als oberstes Vereinsorgan ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz
     sowie des Berichts der Revisionsstelle;
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
c) Festsetzung des Jahresbudgets und der Mitgliedsbeiträge;
d) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen
     Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle;
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder,
     Erledigung von Rekursen;
f) Genehmigung des Jahresprogrammes
g) Genehmigung von finanziellen Reglementen;
h) Änderung der Statuten;
i) Austritt der RG Ostschweiz aus dem SDC.

Art. 20                   
Die Generalversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geführt. Die Generalversammlung ist bei ordnungsgemässer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Entscheidungen werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes beschliesst, offen durch Handaufheben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Die Generalversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Vorstandes. Gewählt sind diejenigen Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Die Wahl findet durch Handaufheben statt und hat für jedes Vorstandsmitglied in getrennten Wahlgängen zu erfolgen.
Ein anderes Vorstandsmitglied vertritt den gewählten Präsidenten im Falle seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens bis zur nächsten Wahl.

Art. 21                   
Bei der Beschlussfassung über die Decharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein sind das betroffene Mitglied, sein Ehegatte und direkt verwandte Mitglieder vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Art. 22                   
Beschlüsse des Vorstands und der Generalversammlung werden schriftlich protokolliert und vom Protokollführer unterzeichnet. Sie stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

b. Der Vorstand

Art. 23                   
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern diese nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Leitung der gesamten Vereinstätigkeit;
b) Umsetzung der Beschlüsse des SDC bzw. der Generalversammlung;
c) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen
    Generalversammlungen;
d) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen;
e) Aufnahme und Streichung von Mitgliedern;
f) Initiiert, beschliesst und überwacht Vereinsanlässe und vom SDC
    übertragene Aufgaben und kann solche einem verantwortlichen Mitglied
    zuteilen;
g) erarbeitet ein Jahresprogramm;
h) dem Vorstand des SDC jährlich per 28.02. die nachstehend aufgeführten
     Unterlagen des abgelaufenen Vereinsjahres einzureichen, also
     - Jahresbericht,
     - Jahresrechnung,
     - Protokoll der Generalversammlung,
     -   Statuten, sofern sie im Verlauf des letzten Jahres revidiert wurden;
i) dringliche Geschäfte im Rahmen einer jährlichen Ausgabekompetenz
k) Veranlassung einer fristgerechten Namensänderung und -verwendung 
     gemäss Art. 41.

Art. 24                  
Der Vorstand besteht aus mindestens dem Präsidenten, einem Aktuar und einem Kassier. Er wird von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt und konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens 50% der Vorstands-Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Art. 25                   
Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Weg gefasst werden. Den Vorstandsmitgliedern ist die zur Beschlussfassung bestimmte Traktandenliste durch den Präsidenten zuzuleiten mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von zehn Tagen ihre Stimme zu den einzelnen Traktandenpunkten zu Händen des Präsidenten schriftlich abzugeben. Ein Beschluss kommt ohne Rücksicht auf die Zahl der schriftlich eingegangenen Stimmen zustande.
Der Präsident zählt die schriftlich abgegebenen Stimmen aus und teilt das Beschlussergebnis binnen weiteren zehn Tagen, gerechnet von dem Eingang der letzten Stimmabgabe, den anderen Vorstandsmitgliedern schriftlich mit.

Art. 26                   
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer durch Beendigung der Mitgliedschaft, Rücktritt oder Tod aus, kann der Vorstand von sich aus Ergänzungen vornehmen. Die im Wege der Ergänzung bestimmten Vorstandsmitglieder müssen sich bei der nächsten ordentlichen Generalversammlung zur Wahl stellen, sofern sie die Vorstandstätigkeit auch über die Generalversammlung hinaus ausüben möchten. Während der Amtsdauer gewählte Vorstandsmitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers.

Art. 27                   
Der Vorstand kann Aufgaben aus den Vereinstätigkeiten einem verantwortlichen Mitglied zur selbstständigen Erfüllung übertragen.

Art. 28                   
Die Erledigung laufender Geschäfte obliegt grundsätzlich den Mitgliedern des Vorstands. Stellt sich für eine Aufgabe kein geeignetes Mitglied zur Verfügung, so kann der Vorstand sich externer bezahlter Mitarbeiter oder Firmen bedienen, Verträge schliessen und kündigen.

Art. 29                   
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident und der Kassier zeichnen einzeln, die übrigen Vorstandsmitglieder zu zweien. Die Unterschriftenregelung kann durch die Generalversammlung geändert werden, ohne Anpassung der Statuten.

c. Die Revisionsstelle

Art. 30                   
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Per 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

Art. 31                   
Die Generalversammlung bestimmt mindestens zwei Revisoren. Sie kann Ersatzrevisoren bestimmen. Die Revisoren werden von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Als Revisionsstelle kann auch eine externe Treuhandunternehmung beauftragt werden.

Art. 32                   
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstellt zuhanden der Generalver­-samm­lung einen schriftlichen Bericht, mit der Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der Jahresrechnung.

Art. 33                   
Mit der Stellung des Berichts an die Generalversammlung und dessen Genehmigung durch sie ist die Revisionsstelle entlastet.

V. Vereinsvermögen

Art. 34                   
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus Mitgliedsbeiträgen in Form von Geld, aus Veranstaltungsbeiträgen, Vermächtnissen bzw. Spenden.

Art. 35                   
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausge-schlossen.

Art. 36                   
Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Tod vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben weder Anspruch auf das Vereinsvermögen noch Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögens- oder Sachwerte. Dazu zählen insbesondere auch Fotos, Filme, Texte oder sonstige Sachwerte und Kreativarbeiten des Mitgliedes, die es zur Verfügung gestellt hat und die für die Zwecke der RG Ostschweiz und des SDC benutzt werden. Der Verein darf diese Mittel uneingeschränkt weiter benutzen bzw. produzieren. Jede andere Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des ausgeschiedenen Mitgliedes. Es kann eine Vereinbarung zwischen dem Mitglied und der RG getroffen werden, welche eine Rückgabe, Vergütung oder Überlassung regelt.

VI. Statutenänderung und Auflösung

Art. 37                   
Revisionen der Statuten erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 38                   
Die Vereinsauflösung kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

Art. 39                   
Im Falle der Vereinsauflösung ist gemäss Art. 19 der Statuten des SDC ein allenfalls vorhandenes Vermögen vom SDC während fünf Jahren treuhänderisch zu verwalten. Bildet sich innert dieser Zeit eine neue Regionalgruppe in der gleichen Region, so ist es auf diese zu übertragen, ansonsten verfällt es zugunsten des Vermögens des SDC.

VII. Austritt und Ausschluss aus dem SDC

Art. 40                   
Die RG Ostschweiz kann jederzeit den ordentlichen Austritt aus dem SDC mit rechtlicher Wirkung auf Ende eines Geschäftsjahres des SDC schriftlich erklären. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 41                   
Ausdrücklich festgelegt ist, dass nach einem Austritt oder anderweitigem Verlust der Mitgliedschaft im SDC der Name des eventuell weiterbestehenden Vereins geändert werden muss. Der Namensbestandteil «Dackel (Region)», «Regionalgruppe» sowie der Namensbestandteil «im Schweizerischen Dachshund-Club» in allen Schreib- und Trennformen darf mit Beendigung der Mitgliedschaft nicht mehr verwendet werden und muss spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft geändert werden. Eine nicht vorhandene Zugehörigkeit zum SDC darf in keinem Fall, weder in Websites noch in Printform oder in anderer Form, weiter verbreitet werden.

VIII.    Schlussbestimmungen

Art. 42                   
Mit der Annahme dieser Statuten wird die «Ortsgruppe Ostschweiz» in den Verein «Dackel Regionalgruppe Ostschweiz» überführt.
Bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein ist vor Anrufung eines Gerichts eine Mediation zwingend. Der Vorstand bestimmt eine geeignete externe neutrale Person.
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Generalversammlung vom  17. Februar 2024 beschlossen.
Sie bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand des SDC.

9526 Zuckenriet, 17. Februar 2024

Gründungsversammlung

Die Präsidentin                                                            Die Kassiererin